Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 26, Fassung vom 31.12.2001

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

Paragraph 26, (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.

  1. Absatz 2Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Leitung der Sektion,
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Sektion,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Geschäftsführung,
    4. Ziffer 4
      die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
    5. Ziffer 5
      die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
  2. Absatz 3Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.
  3. Absatz 4Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem Obmann-Stellvertreter zu übertragen.
  4. Absatz 5Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 6Das Präsidium der Sektion besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Obmann,
    2. Ziffer 2
      zwei Obmann-Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  6. Absatz 7Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
  7. Absatz 8Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.
  8. Absatz 9Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090047

Alte Dokumentnummer

N5199812403U