Bundesrecht konsolidiert: Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 10

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 10, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Werkzeuge und Herstellungsverfahren,
  3. Ziffer 3
    Bauarten von Hörgeräten,
  4. Ziffer 4
    Prüf- und Meßverfahren,
  5. Ziffer 5
    Hörgerätekenndaten,
  6. Ziffer 6
    Anatomie und Pathologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr),
  7. Ziffer 7
    Physiologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr).
  1. Absatz 2Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Prüfverfahren

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085040

Alte Dokumentnummer

N5199530454L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/609/P10/NOR12085040