Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 19, Fassung vom 31.12.1997

Gewerbeordnung 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
  2. Absatz 2Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichstellung gemäß Paragraph 373 d, erlangt haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088874

Alte Dokumentnummer

N5199715382A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P19/NOR12088874