Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 149, Fassung vom 30.06.1996

Gewerbeordnung 1994 § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch

Paragraph 149,
  1. Absatz einsDie Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
  2. Absatz 2Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 143, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082412

Alte Dokumentnummer

N5199434674J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P149/NOR12082412