Bundesrecht konsolidiert: EWR-Abkommen Art. 95, Fassung vom 06.02.2020

EWR-Abkommen Art. 95

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 3
DIE PARLAMENTARISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 95

  1. Absatz einsEs wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
  2. Absatz 2Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.
  3. Absatz 3Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.
  4. Absatz 4Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
  5. Absatz 5Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.
  6. Absatz 6Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079628

Alte Dokumentnummer

N5199318574L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A95/NOR12079628