Kurztitel
EWR-Abkommen
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 95
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
ABSCHNITT 3
DIE PARLAMENTARISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 95
(1)Absatz einsEs wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
(2)Absatz 2Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.
(3)Absatz 3Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.
(4)Absatz 4Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
(5)Absatz 5Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.
(6)Absatz 6Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079628
Alte Dokumentnummer
N5199318574L