Bundesrecht konsolidiert: Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 1, Fassung vom 30.06.2002

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078873

Alte Dokumentnummer

N5199224479J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/827/P1/NOR12078873