Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
04.06.2021
Abkürzung
HeizKG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
Schlagworte
Heizkosten
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR12078873
Alte Dokumentnummer
N5199224479J