Bundesrecht konsolidiert: Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 14, Fassung vom 31.12.2015

Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

23.10.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 16

Text

3. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen Neuaufnahme von Versicherungszweigen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsWird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß Paragraph eins, neu aufgenommen, so ist der zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten aller zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben; diese Daten werden dem Unternehmen von der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Für die Schadensätze zur Ergänzung des eigenen Beobachtungszeitraums gilt Paragraph 15, nicht.
  2. Absatz 2Kann in den Fällen des Absatz eins, ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007108

Dokumentnummer

NOR12077326

Alte Dokumentnummer

N5199110020Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/545/P14/NOR12077326