Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 15, Fassung vom 20.03.2014

Pensionskassengesetz § 15

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Pensionskassenvertrag

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind
    1. Ziffer eins
      für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder
    2. Ziffer 2
      für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
    die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.
  2. Absatz 2Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Der Pensionskassenvertrag hat – entsprechend der Art der Leistungszusage – insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;
    2. Ziffer 2
      die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 ;,
    5. Ziffer 5
      die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;
    7. Ziffer 7
      der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;
    8. Ziffer 7 a
      die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 sowie die Festlegung jener VRG oder Sub-VG, in die neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte oder Leistungsberechtigte gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer eins, einbezogen werden;
    9. Ziffer 8
      die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (Paragraph 25 a,) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;
    10. Ziffer 9
      die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;
    11. Ziffer 10
      die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;
    12. Ziffer 11
      die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;
    13. Ziffer 12
      die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (Paragraph 6, Betriebspensionsgesetz);
    14. Ziffer 13
      die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;
    15. Ziffer 14
      die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber
      1. Litera a
        dem Arbeitgeber,
      2. Litera b
        den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie
      3. Litera c
        gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;
    16. Ziffer 15
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
    17. Ziffer 15 a
      die nähere Vorgangsweise im Falle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Konzern bei einem Pensionskassenvertrag mit einer betrieblichen Pensionskasse;
    18. Ziffer 16
      die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;
    19. Ziffer 17
      die Höhe der gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
    20. Ziffer 18
      die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.
  4. Absatz 3 aVerbleibt ein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 BPG oder gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Leistungsberechtigter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, oder Paragraph 17, Absatz eins, bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;
    2. Ziffer 2
      Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 Absatz 3, Ziffer 3, BPG;
    4. Ziffer 4
      Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;
    5. Ziffer 5
      Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.
    Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.
  5. Absatz 4Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Beitragsanpassung

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P15/NOR40139479