(1)Absatz einsFür Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des § 3 Abs. 1 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in § 15 Abs. 1 genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.