Bundesrecht konsolidiert: Pensionskassengesetz § 30, tagesaktuelle Fassung

Pensionskassengesetz § 30

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.
  4. Absatz 4Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen in angemessener Weise berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Pensionskasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Absatz 4, so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Paragraph 30 a, Absatz eins, eingehalten wird.
  6. Absatz 6Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.
  7. Absatz 7Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Gewinnrechnung, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40243411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P30/NOR40243411