Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 35, Fassung vom 31.12.2015

Versicherungsaufsichtsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist.
  2. Absatz 2Die FMA hat die Erteilung der Konzession für weitere Versicherungszweige von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig zu machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Aufnahme des Betriebes dieser Versicherungszweige entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint.
  3. Absatz 3Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (Paragraph 41,) zugeführt wird.
  4. Absatz 4Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020937

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P35/NOR40020937