Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz § 18a, Fassung vom 31.03.2002

Versicherungsaufsichtsgesetz § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
    2. Ziffer 2
      wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und Paragraph 278 a, Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
    2. Ziffer 2
      auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem Paragraph 40, BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
  3. Absatz 3Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz eins, dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
  5. Absatz 5Die Versicherungsunternehmen haben
    1. Ziffer eins
      geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  6. Absatz 6Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Absatz 3, dieser Bestimmung an die Stelle des Paragraph 40, Absatz 2, BWG.

Schlagworte

Kontrollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012895

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P18a/NOR40012895