(3)Absatz 3Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.