Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 29, Fassung vom 02.12.2021

Berufsausbildungsgesetz § 29

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des Paragraph 17, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c) besitzt, erfolgte.
  2. Absatz 2Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Absatz eins, angeführten Einrichtungen mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Bewohners Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Aufenthalt in einer der im Absatz eins, angeführten Einrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß Paragraph 26, Absatz 3, nicht erwähnt werden.
  4. Absatz 4Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Einrichtung für blinde Menschen oder gehörlose Menschen oder für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Kinderbeschäftigungsgesetz

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29/NOR40172278