Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 29h, Fassung vom 24.01.2020

Berufsausbildungsgesetz § 29h

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29h

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

Paragraph 29 h,
  1. Absatz einsEine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Absatz eins, nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Absatz eins, nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.
  3. Absatz 3Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29h/NOR40118848