Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 29g, Fassung vom 22.10.2019

Berufsausbildungsgesetz § 29g

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29g

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbilderkurs

Paragraph 29 g,
  1. Absatz einsZweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.
  2. Absatz 2Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Absatz 2, als Ausbilderkurse bezeichnet werden.
  4. Absatz 4Wenn die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.
  5. Absatz 5Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen Paragraph 29 c und hinsichtlich des Zeugnisses Paragraph 29 f, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089086

Alte Dokumentnummer

N5199715752A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29g/NOR12089086