Bundesrecht konsolidiert: 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 2, Fassung vom 12.05.2021

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.06.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Anforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
    1. Ziffer eins
      über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken;
    2. Ziffer 2
      jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
    3. Ziffer 3
      einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.
  2. Absatz 2Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Absatz eins, heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Einhaltung der in Absatz eins und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR12066101

Alte Dokumentnummer

N4199746757L