(1)Absatz einsDer Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraph 12 a, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.