Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 11, Fassung vom 15.08.2022

Grenzkontrollgesetz § 11

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzkontrollpflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
  2. Absatz 2Der Grenzübertritt an der Binnengrenze führt mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.
  3. Absatz 3Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und
    2. Ziffer 2
      sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
    3. Ziffer 3
      die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Schlagworte

Schiffsverkehr

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40149065

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P11/NOR40149065