Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 12, Fassung vom 24.05.2018

Grenzkontrollgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Durchführung der Grenzkontrolle

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.
  2. Absatz 2Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle
    1. Ziffer eins
      Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie
    2. Ziffer 2
      elektronische Abfertigungsgeräte
    einzusetzen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz dieser Mittel unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Mittel darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist gut sichtbar anzukündigen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle auf Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften Beamte eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaates zu unterstellen. Die unterstellten Beamten dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel nur in Anwesenheit von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Den unterstellten Beamten kommen dabei alle Befugnisse zu, die auch den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung stehen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, ist, außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe, nur in Anwesenheit österreichischer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 5 a und 5b SPG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Bildaufzeichnungsgerät

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40149066

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P12/NOR40149066