(5)Absatz 5An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im Übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 5 a und 5b SPG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.