Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 13, Fassung vom 31.05.2016

Grenzkontrollgesetz § 13

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Durchgangsverkehr

Paragraph 13,
  1. Absatz einsPersonen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. Ziffer 2
      sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Eine gemäß Absatz 2, ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  5. Absatz 5Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40149076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P13/NOR40149076