Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 13, Fassung vom 31.12.2013

Grenzkontrollgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Durchgangsverkehr

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMenschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder
    2. Ziffer 2
      nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (Paragraph 12, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. Ziffer 2
      sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Eine gemäß Absatz 2, ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
  4. Absatz 4Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.
  5. Absatz 5Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40138992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P13/NOR40138992