Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 92a, Fassung vom 31.08.2013

Sicherheitspolizeigesetz § 92a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kostenersatzpflicht

Paragraph 92 a,
  1. Absatz einsWird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird.
  2. Absatz 2Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,), von dieser vorzuschreiben.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40139195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92a/NOR40139195