Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 57, Fassung vom 01.12.2021

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 57

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

Paragraph 57,
  1. Absatz einsSoweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
  2. Absatz 2Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40147742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P57/NOR40147742