Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10, Fassung vom 31.07.1985

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte


Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

Verleihung

§ 10.
  1. Absatz einsDie Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat;
    2. Ziffer 2
      er durch ein inländisches Gericht
      1. Litera a
        weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
      2. Litera b
        noch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist;
      hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat; Bundesgesetzblatt Nr. 170/1983, Art. römisch eins Z 8)
    3. Ziffer 3
      gegen ihn nicht
      1. Litera a
        wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, noch
      2. Litera b
        wegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens
      bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; Bundesgesetzblatt Nr. 170/1983, Art. römisch eins Z 8)
    4. Ziffer 4
      er nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist; Bundesgesetzblatt Nr. 202/1985, Art. römisch eins Z 6)
    5. Ziffer 5
      gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht; Bundesgesetzblatt Nr. 703/1974, Art. römisch eins Z 1)
    6. Ziffer 6
      er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;
    7. Ziffer 7
      sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und
    8. Ziffer 8
      er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde.
  2. Absatz 2Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
    1. Litera a
      die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind und er kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55/1955, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, oder Bundesgesetzblatt Nr. 170/1983, Art. römisch eins Z 9)
    2. Litera b
      auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
  3. Absatz 3Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören. Bundesgesetzblatt Nr. 394/1973, Art. römisch eins Z 4)
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 2 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse der Republik liegt. Bundesgesetzblatt Nr. 394/1973, Art. römisch eins Z 5)

Anmerkung

1. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft siehe auch § 58c.
2. Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft von vor dem 1. September 1983
geborenen ehelichen und legitimierten Kindern siehe Art. I des
Staatsbürgerschaftsgesetz-Übergangsrechtes 1985, BGBl.
Nr. 311/1985.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061358

Alte Dokumentnummer

N4198512255R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P10/NOR12061358