Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins, Ziffer 3, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.
Anmerkung
Zum Begriff „Schusswaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1996,
BGBl. I Nr. 12/1997.
Schlagworte
Gewehr, Karabiner, Revolver, Pistole, Maschinengewehr, Knüppel, Maschinenpistole
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR40079558