Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 17, Fassung vom 26.11.2022

Finalitätsgesetz § 17

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sicherheiten

Paragraph 17,

Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

  1. Ziffer eins
    den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
  2. Ziffer 2
    den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
  3. Ziffer 3
    eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder
  4. Ziffer 4
    einen die Sicherheit leistenden Dritten
nicht berührt.
Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine Sicherheit geleistet, werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40143038