Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 14, Fassung vom 30.06.2010

Finalitätsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.12.1999

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 14,

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057958

Alte Dokumentnummer

N3199961098L