Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 18, tagesaktuelle Fassung

Finalitätsgesetz § 18

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

30.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechte an Wertpapieren

Paragraph 18,

Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
  2. Ziffer 2
    wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
  3. Ziffer 3
    wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122558