Bundesrecht konsolidiert: Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 3, Fassung vom 30.11.2001

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 6).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 3 in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999" (vgl. BGBl. II Nr. 153/2012).

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 30 000 S zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 150 000 S anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
  2. Absatz 2Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht geführt werden, daß
    • Strichaufzählung
      die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
    • Strichaufzählung
      die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
    • Strichaufzählung
      die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

Schlagworte

Gaststättengewerbe

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR12057197

Alte Dokumentnummer

N3199913277Y