Bundesrecht konsolidiert: Energieabgabenvergütungsgesetz Art. 62 § 1, Fassung vom 09.01.1998

Energieabgabenvergütungsgesetz Art. 62 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieabgabenvergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 62 § 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Artikel 62
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben

(Energieabgabenvergütungsgesetz)

§ 1.
  1. Absatz einsDie Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
    1. Ziffer eins
      Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
    2. Ziffer 2
      Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
    übersteigen (Nettoproduktionswert).
  2. Absatz 21. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.

2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR12055007

Alte Dokumentnummer

N3199655174J