Kurztitel
Energieabgabenvergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 62 § 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1996
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Artikel 62
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben
(Energieabgabenvergütungsgesetz)
§ 1.
(1)Absatz einsDie Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
(2)Absatz 21. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.
2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Gesetzesnummer
10005029
Dokumentnummer
NOR12055007
Alte Dokumentnummer
N3199655174J