Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätsabgabegesetz § 5, Fassung vom 29.09.2022

Elektrizitätsabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (Paragraph 3, Absatz 2,) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.
  2. Absatz 2Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Elektrizitätsabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.
  3. Absatz 3Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  4. Absatz 4Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt.
  6. Absatz 6Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten.
  7. Absatz 7Ist die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro, so wird die Abgabe nicht erhoben.
  8. Absatz 8Anträge auf Vergütung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 3, sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Absatz 5, zuständigen Finanzamt zu stellen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sowie nach Paragraph 4, Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40246254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P5/NOR40246254