Bundesrecht konsolidiert: Außergewöhnliche Belastungen § 2, Fassung vom 20.01.2011

Außergewöhnliche Belastungen § 2

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2002
§ 7 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 416/2001

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
    • Strichaufzählung
      Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
      70 Euro
    • Strichaufzählung
      Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .
      51 Euro
    • Strichaufzählung
      Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
      42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gallenkrankheit, Leberkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40025031

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P2/NOR40025031