Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 15, Fassung vom 14.08.2022

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 15

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach Paragraph 22, zu setzen; sie gelten dabei als Organe des Zollamtes Österreich.
  2. Absatz 2Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des Zollamtes Österreich allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach Paragraph 22, vorzunehmen haben.
  4. Absatz 4Durch die Befugnisse nach Absatz eins bis 3 bleiben die Paragraphen 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
  5. Absatz 5Das Zollamt Österreich hat ungeachtet einer gemäß Absatz 3, ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
  6. Absatz 6Im Absatz 3, genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Absatz 3, hinaus Amtshandlungen des Zollamtes Österreich als Organe des Zollamtes Österreich zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des Zollamtes Österreich zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
  7. Absatz 7Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe des Zollamtes Österreich einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
  8. Absatz 8Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P15/NOR40218129