(4)Absatz 4Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.Für jeden Kalendermonat, für den nach Absatz 3, Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Absatz 2, geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.