Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 56, Fassung vom 20.02.2012
Zollrechts-Durchführungsgesetz § 56
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Zu Art. 63 ZKZu Artikel 63, ZK
§ 56.Paragraph 56,
Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40061877