Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 9, Fassung vom 30.06.2005

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen

Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

  1. Absatz 2Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Absatz eins,) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
  2. Absatz 3Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
  3. Absatz 4Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Absatz eins bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056524

Alte Dokumentnummer

N3199811316U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P9/NOR12056524