Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 97, Fassung vom 30.06.2001

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 97, (1) Die in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern (Artikel 112 Absatz 2, Buchstaben a, c und d der Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt.

  1. Absatz 2Sind für die im Hinblick auf Absatz eins, einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053901

Alte Dokumentnummer

N3199440508J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P97/NOR12053901