Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 76, Fassung vom 31.12.1997

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Paragraph 76, (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.

  1. Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053880

Alte Dokumentnummer

N3199440487J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P76/NOR12053880