§ 76. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.Paragraph 76, (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.
(2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.