(2)Absatz 2Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:
das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,
zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,
diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht unddiese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (Paragraph 4,) besteht und
höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des § 4 Abs. 1 überschreiten.höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, überschreiten.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.