Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 § 4, Fassung vom 30.04.1996

Umsatzsteuergesetz 1994 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den

Eigenverbrauch

Paragraph 4, (1) Der Umsatz wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

  1. Absatz 2Zum Entgelt gehört auch,
    1. Ziffer eins
      was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
  2. Absatz 3Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
  3. Absatz 4Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und den Eigenverbrauch von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist Paragraph 24, (Differenzbesteuerung) zu beachten.
  4. Absatz 5Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.

  1. Absatz 6Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
  2. Absatz 7Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
  3. Absatz 8Im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bemißt sich der Umsatz
    1. Litera a
      nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes, oder nach den auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder
    2. Litera b
      nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten oder
    3. Litera c
      nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) oder
    4. Litera d
      nach den Ausgaben (Aufwendungen).
  4. Absatz 9Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern (Paragraph 20, Absatz 4,) tritt an die Stelle des Entgeltes nach Absatz eins, ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
  5. Absatz 10Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12054261

Alte Dokumentnummer

N3199544974J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P4/NOR12054261