Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 59, Fassung vom 02.12.2021

Bankwesengesetz § 59

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzernabschluß

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich.
  2. Absatz 2Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 und 3 UGB anwendbar.
  4. Absatz 4Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ergeben würde.
  5. Absatz 5Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.
  6. Absatz 6Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
  7. Absatz 7Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Grundkapital

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P59/NOR40163725