Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 7a, Fassung vom 21.09.2021

Bankwesengesetz § 7a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Auflösung eines Kreditinstitutes

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDie FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in Paragraph 200, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.
  2. Absatz 2Die FMA hat einen ihr gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.
  5. Absatz 5Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.
  6. Absatz 6Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Absatz 3, über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P7a/NOR40234561