Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 1, Fassung vom 28.05.2021

Bankwesengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
    2. Ziffer 2
      die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
    3. Ziffer 3
      der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
    4. Ziffer 4
      der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
    5. Ziffer 5
      die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
    6. Ziffer 6
      die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
    7. Ziffer 7
      der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
      1. Litera a
        ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
      2. Litera b
        Geldmarktinstrumenten;
      3. Litera c
        Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
      4. Litera d
        Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
      5. Litera e
        Wertpapieren (Effektengeschäft);
      6. Litera f
        von Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
      sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    8. Ziffer 7 a
      der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
    9. Ziffer 8
      die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
    10. Ziffer 9
      die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
    11. Ziffer 10
      die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
    12. Ziffer 11
      die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
    13. Ziffer 12
      die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
    14. Ziffer 13
      die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (Investmentgeschäft);
    15. Ziffer 13 a
      die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);
    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. Ziffer 15
      das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
    2. Ziffer 16
      der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
    3. Ziffer 17
      der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
    4. Ziffer 18
      die Vermittlung von Geschäften nach
      1. Litera a
        Ziffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
      2. Litera b
        Ziffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
      3. Litera c
        Ziffer 7, Litera a,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
      4. Litera d
        Ziffer 8,
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
    Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
    1. Ziffer 21
      die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
    2. Ziffer 22
      der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
    Anmerkung, Ziffer 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
  2. Absatz 2Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
    1. Ziffer eins
      Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
    1. Ziffer 3
      die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
    1. Ziffer 5
      die Erteilung von Handelsauskünften;
    2. Ziffer 6
      die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
    3. Ziffer 7
      die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 17/2018;
    4. Ziffer 8
      Die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,.
  3. Absatz 3Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 22, (Wechselstubengeschäft) und Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 63, WAG 2018 berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 Anmerkung, ZaDiG 2018) genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 6, haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis d berechtigt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Absatz eins und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Absatz 2, geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen.
  5. Absatz 5Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
  6. Absatz 6Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. vgl. § 103 Z 1 und § 103f Z 1 und 2
2. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Schlagworte

Termingeschäft, Wechselkursinstrument, Kaufoption, Zinswaps

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40203185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P1/NOR40203185