Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 20, Fassung vom 20.01.2020

Bankwesengesetz § 20

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsJeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.
  3. Absatz 3Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 135, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt.
  4. Absatz 4Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2,, während des Beurteilungszeitraums nach Paragraph 20 a, Absatz eins, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, nicht untersagt worden wäre oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  5. Absatz 5Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, oder
    3. Ziffer 3
      der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2 ;,
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  6. Absatz 6Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 4, hat die FMA beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  7. Absatz 7Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der Paragraphen 20 bis 20b und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 130, Absatz 2, bis 4 in Verbindung mit den Paragraphen 133 und 134 Absatz 2 und 3 Börsegesetz 2018 anzuwenden, wobei im Falle der Paragraphen 20 bis 20b und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Überschreitung

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40195803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P20/NOR40195803