Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
die nähere Form
der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;