Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 2, Fassung vom 31.10.2007

Bankwesengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäftsleiter:
    1. Litera a
      Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
    2. Litera b
      bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, HGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, HGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
    3. Litera c
      bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;
  2. Ziffer 2
    Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;
    persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;
  3. Ziffer 3
    Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 3,, 20 und 21 Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 92, Börsegesetz 1989 anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  5. Ziffer 5
    Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  6. Ziffer 5 a
    Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;
  7. Ziffer 5 b
    regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;
  8. Ziffer 6
    Herkunftmitgliedstaat:
    1. Litera a
      für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;
    2. Litera b
      für Wertpapierfirmen:
      1. Sub-Litera, a, a
        sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;
      2. Sub-Litera, b, b
        sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
    3. Litera c
      für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;
  9. Ziffer 7
    Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem
    1. Litera a
      ein Kreditinstitut oder
    2. Litera b
      ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,
      eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;
  10. Ziffer 8
    Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  11. Ziffer 9
    zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;
  12. Ziffer 9 a
    Zentralbank:
    1. Litera a
      die Oesterreichische Nationalbank;
    2. Litera b
      jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;
    3. Litera c
      die Europäische Zentralbank;
    4. Litera d
      jede Zentralbank in einem Drittland;
  13. Ziffer 9 b
    Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;
  14. Ziffer 10
    Anfangskapital: Kapital gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;
  15. Ziffer 11
    Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, Absatz eins und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. Litera b
      die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
    3. Litera c
      der Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 2, BWG ist anzuwenden.
  16. Ziffer 11 a
    Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
  17. Ziffer 11 b
    EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
  18. Ziffer 12
    Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, Absatz eins und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
    2. Litera b
      die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
    3. Litera c
      der Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 2, BWG ist anzuwenden;
  19. Ziffer 13
    Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
  20. Ziffer 14
    Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
  21. Ziffer 15
    Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben;
  22. Ziffer 16
    Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;
  23. Ziffer 17
    Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
Anmerkung, Ziffer 18 bis 21 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. Ziffer 22
    Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.
  2. Ziffer 23
    abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:
    1. Litera a
      in Ziffer 9,, 16, 17, 25 und 26;
    2. Litera b
      in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist;
    3. Litera c
      in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist;
    4. Litera d
      in Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 4 ;,
    5. Litera e
      in Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
    6. Litera f
      Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4 ;,
    7. Litera g
      in Paragraph 25, Absatz 4,, 8 und 10 Ziffer 5, erster Halbsatz;
    8. Litera h
      in Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 3, Litera a und Absatz 8, Ziffer 2 und 4;
    9. Litera i
      in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;
    10. Litera j
      in den Paragraphen 51 bis 54;
    11. Litera k
      in Paragraph 59 ;,
    12. Litera l
      in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
    13. Litera m
      in Paragraph 93, Absatz 5 ;,
    14. Litera n
      in Anlage 2 zu Paragraph 43 ;,
  3. Ziffer 23 a
    Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; Paragraph 30, bleibt von dieser Definition unberührt;
  4. Ziffer 24
    abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
    1. Litera a
      in Ziffer 25 ;,
    2. Litera b
      in Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 4 ;,
    3. Litera c
      Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
    4. Litera d
      Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4 ;,
    5. Litera e
      in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;
    6. Litera f
      in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
    7. Litera g
      in Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins ;,
  5. Ziffer 25
    Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,
    1. Litera a
      die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
    2. Litera b
      deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,
    3. Litera c
      deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (Paragraph 30,) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,
    4. Litera d
      von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und
    5. Litera e
      das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, ist;
  6. Ziffer 25 a
    Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat:
    eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
  7. Ziffer 25 b
    EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
  8. Ziffer 26
    gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 15, FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;
  9. Ziffer 27
    Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,
    1. Litera a
      dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
    2. Litera b
      dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;
  10. Ziffer 28
    enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. Litera a
      das unmittelbare Halten einer Beteiligung,
    2. Litera b
      das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder
    3. Litera c
      ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht;
  11. Ziffer 29
    Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtline bezieht;
  12. Ziffer 30
    Wertpapierfirma:
    1. Litera a
      ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 19, Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996;
    2. Litera b
      eine anerkannte Wertpapierfirma;
    3. Litera c
      ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 11, oder Ziffer 19, betreibt;
      1. Ziffer 31
        anerkannte Wertpapierfirma:
    4. Litera a
      ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f oder Ziffer 11, betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;
    5. Litera b
      ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das
      1. Sub-Litera, a, a
        Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f oder Ziffer 11, betreibt,
      2. Sub-Litera, b, b
        in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, und das
      3. Sub-Litera, c, c
        Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;
    ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;
    1. Ziffer 32
      anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;
    2. Ziffer 33
      anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
      1. Litera a
        von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
      2. Litera b
        für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
      3. Litera c
        Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
      4. Litera d
        von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
    3. Ziffer 34
      Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere
      1. Litera a
        Geldmarktinstrumente;
      2. Litera b
        Derivate gemäß Ziffer eins bis 4 der Anlage 2 zu Paragraph 22,, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;
      3. Litera c
        Wertpapiere;
      4. Litera d
        ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;
    4. Ziffer 35
      Investmentfondsanteile:
      1. Litera a
        Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, InvFG 1993;
      2. Litera b
        Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
      3. Litera c
        Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;
    5. Ziffer 36
      außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und geschriebene Optionen auf die in Ziffer eins bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;
    6. Ziffer 37
      geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;
    Anmerkung, Ziffer 38 und 39 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
    1. Ziffer 40
      Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
    2. Ziffer 41
      Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;
    3. Ziffer 42
      Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;
    4. Ziffer 43
      Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;
    5. Ziffer 44
      Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte:
      Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.
    6. Ziffer 45
      Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.
    Anmerkung, Ziffer 46 und 47 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
    1. Ziffer 48
      Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;
    2. Ziffer 49
      Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
    Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
    1. Ziffer 53
      zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;
    2. Ziffer 54
      Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
    3. Ziffer 55
      Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
    4. Ziffer 56
      Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;
    5. Ziffer 57
      Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; Paragraph 51, Absatz 14, bleibt unberührt;
  13. Ziffer 57 a
    Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;
  14. Ziffer 57 b
    Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;
  15. Ziffer 57 c
    Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst;
  16. Ziffer 57 d
    operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;
  17. Ziffer 57 e
    Marktrisiko:
    1. Litera a
      das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. Litera b
      das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    3. Litera c
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    4. Litera d
      das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    5. Litera e
      die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    6. Litera f
      das Warenpositionsrisiko und
    7. Litera g
      das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;
  18. Ziffer 58
    Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von “kleinen” Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (Paragraph eins, E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 5, der Richtlinie 2006/48/EG oder das Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 ;, E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter Paragraph 93, Absatz 2 und 2a.
  19. Ziffer 59
    Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
  20. Ziffer 60
    Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;
  21. Ziffer 61
    Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;
  22. Ziffer 62
    traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
  23. Ziffer 63
    synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
  24. Ziffer 64
    Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
  25. Ziffer 65
    Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;
  26. Ziffer 66
    Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;
  27. Ziffer 67
    Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder potentielle Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt;
    eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;
  28. Ziffer 68
    Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;
  29. Ziffer 69
    Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;
  30. Ziffer 70
    bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;
  31. Ziffer 71
    vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004;
Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.
2. Art. 4 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 70/2004 lautet: "2. In § 2 Z
26 wird nach der Wortgruppe „eine Wertpapierfirma“ ein Beistrich
und die Wortgruppe „eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft
gemäß § 2 Abs. 15 FKG“ eingefügt.". Es ist mit dieser Anweisung
die erste Wortgruppe gemeint.

Schlagworte

Gesellschaftsvertrag, Kaufpreis, Kaufauftrag, Terminkontrakt

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P2/NOR40081075