Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 5, Fassung vom 31.12.1998

Bankwesengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;
    2. Ziffer 2
      die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen;
    4. Ziffer 4
      durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;
    5. Ziffer 4 a
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Überwachungspflicht hindern;
    6. Ziffer 5
      das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 70 Millionen S beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
    7. Ziffer 6
      bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1973 vorliegt;
    8. Ziffer 7
      gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
    9. Ziffer 8
      die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
    10. Ziffer 9
      gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Ziffer 6,, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
    11. Ziffer 10
      mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    12. Ziffer 11
      mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
    13. Ziffer 12
      das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;
    14. Ziffer 13
      kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Pensionskassen ausübt;
    15. Ziffer 14
      der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.
  2. Absatz 2Ein Kreditinstitut und jede gemäß Paragraph 94, geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13, oder Paragraph 103, Ziffer 5, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen Gericht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, erhaltenen Angaben zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055602

Alte Dokumentnummer

N3199659881J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P5/NOR12055602