Kurztitel
Liebhabereiverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
15.01.1999
Außerkrafttretensdatum
27.03.2024
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Abschnitt IV
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAbschnitt I und II sind anzuwendenAbschnitt römisch eins und römisch II sind anzuwenden
bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993
bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993.
(2)Absatz 2Die Verordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990, tritt mit 31. Dezember 1992 außer Kraft.Die Verordnung vom 18. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990,, tritt mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1999 schriftlich erklären, daß § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 und Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997, sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Bei Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997,, die bisher als Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997, zu beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1999 schriftlich erklären, daß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 und Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997, auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Gesetzesnummer
10004804
Dokumentnummer
NOR12057171
Alte Dokumentnummer
N3199913053Y