Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 3, Fassung vom 06.05.2021

Umgründungssteuergesetz § 3

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Übernehmende Körperschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag Paragraph 10, Absatz 4, oder Absatz 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, oder Paragraph 10 a, Absatz 7, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Verschmelzungsstichtag mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Dies gilt nur für Gewinne der übertragenden Körperschaft aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2019 geendet haben. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Einlagen nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2, Absatz 3, gilt mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
  2. Absatz 2Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40205137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P3/NOR40205137